Casum sentit dominus / Der Schadenfall des Monats Dezember: Schadenfälle durch Terrorakte

Casum sentit dominus. „Der Eigentümer trägt den Schaden.“

Der Eigentümer einer Sache muss den Schaden, der zufällig durch Untergang oder Verschlechterung einer Sache ensteht, grundsätzlich selber tragen. Es gibt allerdings Ausnahmen, entweder wenn das Risiko des Schaden vertraglich versichert ist, oder aber der Schaden durch z.B. Dritte entstanden und auszugleichen ist.

Um Ihnen einen Eindruck vom Ablauf und der Abwicklung möglicher Schäden im Bereich beruflicher und privater Risiken geben zu können, werden wir Ihnen in der Serie „Schadenfall des Monats“ verschiedene Beispiele an dieser Stelle schildern, die sich an echten Fällen anlehnen. Hierbei ist es uns wichtig zu betonen, dass wir nicht unnötig Ängste schüren wollen sondern, basierend auf unserer alltäglicher Erfahrung, auf Gefahren / Entwicklungen bei der Realisierung von Schäden hinweisen möchten die drohen, aber möglicherweise nicht im Voraus erkannt werden.

Oftmals werden wir als Versicherungsmakler beim Angebotsvergleich mit Offerten konfrontiert, bei denen z.B. aus Gründen der Prämienhöhe, oder aber auch aus Gründen des Nichtanbietens  durch den Versicherer, auf ganze Bausteine bei den Deckungen verzichtet wurde.

In diesem Blogeintrag wollen wir uns mit einer aktuellen Thematik beschäftigen, die sich in der letzten Zeit aufgrund der geänderten Weltsicherheitslage, von der nie für möglich gehaltenen, zur konkret spürbaren Bedrohung gewandelt hat:

Schadenfälle durch Terrorakte.

Seit dem Anschlag vom 11. September 2001 ist unmissverständlich klar geworden, dass die terroristische Bedrohung nicht mehr länger ignoriert werden darf. Die Anschläge von Madrid (2004), London (2005) und Paris (2015) sind weitere Belege dafür, dass das Schadenausmaß terroristischer Aktionen systemimmanent immer weiter zuzunehmen droht.

Nicht zuletzt deswegen ist das Terrorismusrisiko in den zentralen Blickwinkel der Versicherungswelt gerückt. Gleichzeitig belegen empirische Untersuchungen, dass Terrorismus kein neues Phänomen in der Versicherungswirtschaft ist, versicherungstechnisch aber weitgehend unbehandelt blieb. In vielen Ländern sowohl staatliche Terrorismuspools wie auch privatwirtschaftliche Deckungskonzepte entwickelt. Dabei befasst sich eine zentrale Fragestellung bei der Untersuchung von Deckungskonzepten mit der Thematik, ob Terrorismusrisiken überhaupt versicherbar sind und wie man derartige Risiken modellieren kann.

Es stellt sich nun für den Versicherungsnehmer mit Risiken, wie Ablebens, Unfall, KFZ- oder Eigeheim-/Haushalt sowie (klein-)betrieblichen Versicherungen die Frage, ob seine Versicherung für einen Schaden aufkommt, der durch einen Terrorakt (oder dessen Folgen) entstanden ist:

Grundsätzlich ist diese Frage nicht einfach zu beantworten. So gibt es keine gesetzlichen oder andere vereinheitlichende Vorschriften, die verbindlich Schäden durch Terrorakte im Versicherungsschutz einschließen.
Der mögliche Ein-/ oder Ausschluss wird nämlich in den „Besonderen Bedingungen“ der Versicherungsverträge geregelt. Versicherungsbedingungen sind die Vereinbarungen eines Versicherungsvertrages und regeln den Vertragsinhalt. Da Versicherung ein kollektives Geschäft ist, bei dem große Zahlen gleichartiger Risiken gemeinschaftlich ausgeglichen werden, müssen die Versicherungsverträge der Versicherer möglichst einheitlich sein. Zu diesem Zweck verwenden die Versicherer möglichst für alle Verträge die gleichen Versicherungsbedingungen. Es gibt nur in sehr eingeschränktem Umfang die Möglichkeit, davon im Einzelfall abzuweichen. Daher werden die Vereinbarungen der Versicherungsverträge als Bedingungen bezeichnet, da die Versicherer nur unter diesen Bedingungen Versicherungsschutz gewähren. Allerdings regelt eben jeder einzelne Versicherer autonom die versicherten Inhalte.

Erschwerend kommt hinzu, dass beim gleichen Versicherer unterschiedlichen Vertragsgenerationen auch unterschiedliche Bedingungen zugrunde liegen können.
Die Beantwortung der Frage ist also ausschließlich über die Bedingungen der abgeschlossenen Verträge möglich.

Der möglichen Eintrittspflicht oder deren Ablehnung im Zusammenhang mit Terrorakten liegt zumeist folgende Definition zugrunde:

Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.

Ist der Schaden nun als Terrorakt definiert, wird anhand der Terror-Bedingungen nun der Schadenfall geprüft und reguliert.
Grundsätzlich sind in vielen Versicherungsbedingungen Terrorschäden inkludiert, unterliegen hier aber Höchstgrenzen im Versicherungsschutz die, gegenüber anderen Höchstversicherungssummen im Vertrag, allerdings deutlich geringer ausfallen können.

Weiterhin gilt zu beachten, dass es bei sog. Kumulschäden (Denkbar wäre z.B. erhebliche Zerstörungen an verschiedenen Gebäude durch eine Explosion: Der Kumulschaden ist die Summe von mehreren einzelnen, bei unterschiedlichen Versicherungsnehmern eingetretenen Schäden, die regional durch das gleiche Schadensereignis verursacht wurden) ebenfalls Höchstgrenzen existieren, und wenn die Summe aller betroffenen Schäden ebendiese überschreitet, somit der Schaden des Einzelnen aliquot gekürzt wird.

Weitere Schäden (außer körperlichen oder Sachschäden) könnten beispielsweise folgende sein:

  • Betriebsunterbrechungsschäden jeglicher Art, die sich aus dem Einschluss von Rückwirkungsschäden für Abnehmer und Zuliefererrisiken oder aus Zugangsbeschränkungen ergeben;
  • Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch einen Ausfall von Versorgungsleistungen (z.B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) verursacht werden;
  • Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch biologische oder chemische Kontamination verursacht werden;
    Unter Kontamination ist die Verseuchung, Vergiftung, Verhinderung und/oder Einschränkung der Nutzung von Sachen aufgrund der Auswirkungen chemischer und/oder biologischer Substanzen zu verstehen.
  • Schäden im Rahmen einer Transport- oder Kunstgegenständeversicherung.

Ob und unter welchen Bedingungen in ihren bestehenden Verträgen Schäden durch Terrorakte versichert sind, oder diese noch mitversichert werden können, sagt Ihnen ihr Versicherungsmakler.

Wenn Sie dies durch unsere Experten prüfen lassen wollen oder in einem persönlichen Beratungsgespräch mehr Informationen zu diesen oder anderen Themen erhalten wollen, kontaktieren Sie unsere Experten einfach unter: www.medico-aegidi.com

 

2015-12-30T19:08:30+00:00 30 Dezember , 2015|