Ärzte-Haftpflichtversicherung:
Mediziner sind bei ihrer Berufsausübung aus schadensersatzrechtlicher Sicht besonderen Haftungsrisiken ausgesetzt und benötigen gerade deshalb die passende Ärzte-Haftpflicht Versicherung. So stellen viele ärztliche Behandlungsschritte als juristischer Sachverhalt eine nicht nur unbeachtliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens dar und erfüllen damit zunächst einmal den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung. Zwar ist diese Tatbestandserfüllung wegen der Einwilligung des Patienten in der Regel bedeutungslos, wird aber dann wieder bedeutend, wenn dem Arzt bei seiner Behandlung ein Fehler unterläuft.
Selbst wenn der Patient über etwaige Behandlungsrisiken aufgeklärt wird, ist der Arzt für die ihm unterlaufene Fehler verantwortlich und somit haftbar. Der Stress nimmt immer mehr zu, unabhängig ob als angestellter Arzt oder mit eigener Praxis niedergelassen und auch hervorragenden Ärzten können trotz großer Sorgfalt Fehler begehen, die unter Umständen enorme Schadenersatzforderungen zur Folge haben können. Gerade Ärzte sind in einem Bereich tätig, in dem Behandlungsfehler und die damit verbundenen Versorgungsansprüchen von Patienten oder Hinterbliebenen schnell zu hohen Summen führen können. Behandlungsfehler können auch bleibende Gesundheitsschäden verursachen, die aufwendige, und damit kostspielige, Nachbehandlungen erforderlich machen.
Durch den Haftpflichtversicherungsvertrag wird allgemein eine Versicherungsgesellschaft verpflichtet, für Vermögensnachteile einzustehen, die ein Versicherungsnehmer erleidet, wenn dieser für bestimmte Schadenersatzansprüche haften muss. Außer zum Ausgleich solcher berechtigter Ansprüche von Dritten ist die Versicherungsgesellschaft auch dazu verpflichtet, etwaige unberechtigte Ansprüche gegen den Versicherten, gegebenenfalls vor Gericht, abzuwehren. Die Haftpflichtversicherung greift immer dann, wenn durch die Ausübung Ihrer ärztlichen Tätigkeit ein Schaden entstanden ist und Sie von Dritten zum Schadenersatz aufgefordert werden. Die Berufshaftpflicht für Ärzte leistet also bei Personen-, Sach- und den daraus resultierenden Vermögensschäden.
Mit der 14. Ärztegesetz-Novelle im August 2010 wurde die obligatorische Berufshaftpflichtversicherung für in Österreich freiberuflich tätige ÄrztInnen (niedergelassene ÄrztInnen, wie auch WohnsitzärztInnen) sowie Gruppenpraxen eingeführt.
Die gesetzliche Haftpflichtversicherung hat eine Mindestversicherungssumme von € 2 Mio für jeden Versicherungsfall, der durch die ärztliche Berufsausübung verursacht wurde, zu umfassen. Die Haftungshöchstgrenze pro einjähriger Versicherungsperiode beträgt bei einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer GmbH das 5-fache der Mindestversicherungssumme, bei sonstiger freiberuflicher Tätigkeit das 3-fache, dies gilt gleichermaßen für Personen-, Sach- und (reine) Vermögensschäden.
Nach Gesetz und Rahmenvereinbarung hat jede ärztliche Haftpflichtversicherung für freiberuflich tätige ÄrztInnen und Gruppenpraxen folgende Mindestversicherungsbedingungen zu enthalten:
- Mitversicherung von Vertretungen (z.B. wegen Urlaub, Krankheit oder Fortbildung) sowie Dauervertretungen;
- Mitversicherung für in Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen tätige TurnusärztInnen;
- Mitversicherung von ärztlichem, nicht-ärztlichem Personal und FamulantInnen;
- Umfassende Nachdeckung nach Beendigung der ärztlichen Tätigkeit bzw vorübergehender Einstellung der ärztlichen Tätigkeit;
- Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes, d.h. für schulärztliche, amtsärztliche, gemeindeärztliche, distrikts-, kreis- und sprengelärztliche Tätigkeit;
- Mitversicherung von Bestand und Betrieb einer Hausapotheke;
- Versicherungsschutz für gutachterliche Tätigkeit (Atteste, Zeugnisse, etc.), ausgenommen ist die Tätigkeit als gerichtlich beeidete/r Sachverständige/r;
- Mitversicherung von ärztlicher Tätigkeit bei organisierten Rettungseinsätzen sowie in Vereinen
- Versicherung von Schadenersatzverpflichtungen aufgrund von weltweiten Erste-Hilfe-Leistungen
Angestellte ÄrztInnen, welche einer freiberuflichen ärztlichen (Neben)tätigkeit nachgehen (z.B. Erstellung von Privatgutachten, Tätigkeit auf Basis eines freien Dienst- oder Werkvertrags) sind ebenso verpflichtet eine Haftpflichtversicherung nach dem Ärztegesetz abzuschließen und nachzuweisen