Medizinrecht Teil IV: Haftungsfalle Versicherungssumme in der Ärzte-Berufshaftpflicht

Oftmals wird in den Beratungsgesprächen mit und durch unsere Kunden die Frage gestellt, welche Versicherungssummen denn laut Ärzte-Gesetz ausreichend seien, um denn diesem Genüge zu tun, und somit auch eine benötigte Versicherungsbestätigung für die ÄK oder ZÄK zu erhalten.

Eine auf den ersten Blick nachvollziehbare Vorgehensweise bei der persönlichen Auswahl der Höhe des vermeintlich richtigen Versicherungsschutzes bzw. der richtigen Versicherungssummen. (Letztlich möchte man sich ja auch nicht „überversichern“)

Wer, wenn nicht der Gesetzgeber in Verbindung mit der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO), sollte denn das Risiko besser einschätzen können und im Umkehrschluss die Versicherungssummen sinnvoll festlegen können?

Schadenersatz, Verdienstausfall, Schmerzengeld, Kosten für Weiterbehandlung und Pflege, „reine Vermögensschäden“, aber auch zur Kosten Schadenabwehr unberechtigter Ansprüche, sind hierbei nur als einige Faktoren zur Kalkulation zu nennen.

Ein erster Blick auf den §52d ÄrzteG, und das Bundesgesetzblatt 2010 zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung zeigt allerdings, dass der Gesetzgeber hier pauschaliert eine nicht valorisierte(!) Mindestversicherungssumme von 2 Mio. EUR pro Polizze vorgeschrieben hat.
Diese ist mit einem Aggregat-Limit zu versehen, d.h. diese Höchsthaftungssumme muss mindestens dreimal im Versicherungsjahr für eingetretene Versicherungsfälle zur Verfügung stehen.

Pauschaliert deswegen, da hier keinerlei Unterschiede bei den Versicherungssummen zwischen den einzelnen Fachgebieten gemacht wurde. Das Bundegesetzblatt von 2010 weist lediglich dezidiert auf die möglichen Unterschiede in der Prämiengestaltung der fachspezifischen Risiken hin.

Versicherungsrecht ist Privatrecht und somit obliegt die Gestaltung der Vertragsparteien. Hierzu gehört sicherlich auch die Einschätzung des persönlichen Risikos durch den Versicherungsnehmer und dem eigenen, ganz speziellen Risiko, welchem er durch seine individuelle Tätigkeit unterliegt.

Der Gesetzgeber kann lediglich einen Hinweis zur MINDEST-Versicherungssumme geben und hierzu verpflichten. Dass dieser Hinweis nicht dazu führen kann und soll, dass das mutmaßlich höchste (Tätigkeits-)Risiko nun die Versicherungssumme (und damit auch die Prämie) für alle anderen mitbestimmt, scheint logisch, bedeutet aber im Umkehrschluss die Verantwortung eines jeden Beteiligten zur „prämienunabhängigen“ Selbsteinschätzung seines Risikos.

Versichererungsgesellschaften bieten aus diesm Grund auch verschiedene Höhen der Versicherungssummen zur Auswahl und Absicherung an:

Die Veränderung der Schadenanzahl und der Schadenkosten sowie die veränderte Rechtsprechung zugunsten der Geschädigten über die Zeit, wurde bei dieser, immerhin schon seit 2010 nicht angepassten Mindestversicherungssumme, durch die nicht vorhandene Valorisierung, in keinster Weise berücksichtigt.

Zusammengefasst ist also zu sagen, dass die Wahl der „richtige“ Versicherungssumme sicher nicht immer einfach ist, aber im Zusammenwirken von vorgeschriebenen, rechtlichen Mindestvoraussetzungen, der eigenen Risikoeinschätzung des Arztes, und einer professionellen Risikoanalyse und „Best-Advice-Deckungskonzept“ durch den spezialisierten Ärzteversicherungsmakler (quasi die Anamnese des Fach-Beraters) einen möglichst hohen und passenden Schutz bietet.

Möchten Sie Ihren bestehenden Versicherungsschutz auf Adäquanz hinsichtlich Risiko, Deckungen und Prämie prüfen lassen?

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2016-05-10T05:24:34+00:00 9 Mai , 2016|