Medizinrecht Teil 1: Ärztehaftung / Primum non nocere

Der Verstoß des Mediziners gegen die anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft oder der ärztlichen Kunst begründet den den sogenannten Behandlungs- oder Kunstfehler.

Hierbei kann nicht nur der Behandlungsfehler (sowohl aktive Behandlung als auch durch (fehlerhafte) Unterlassung selbiger) ein auslösender Faktor sein, sondern auch ein Aufklärungsfehler.

Der Arzt ist zur Diagnose, Beratung und Aufklärung über die Schwere und die Gefahren der Krankheit des Patienten, aufgrund des (schriftlichen oder mündlichen!) Beratungsvertrages gleichermaßen verpflichtet. Der Patient hat ebenfalls Anspruch auf die aussichtsreichste Behandlung nach den aktuell anerkannten Regeln der Kunst („lege artis“).

Jegliche körperliche oder geistige Beeinträchtigung des Patienten durch o.g. Behandlung ist also als Schaden aus dem Behandlungsvertrag zu betrachten. Sie stellt einen rechtwidrigen Eingriff in die Gesundheit des Patienten und zumindest eine Körperverletzung dar.

Diese können Schadenseratzansprüche gegnüber den involvierten Krankenanstalten und/oder den behandelnden Arzt, aber auch strafrechtliche und somit persönliche Konsequenzen für den Mediziner selbst zur Folge haben.

Einzelfallbezogen und schadenrechtlich bedeutet dies für den Patienten den Anspruch auf u.a. Schmerzensgeld, Pflegekosten, bestmögliche Wiederherstellung der Gesundheit, Verdienstentgang und Verunstaltungsentschädigung. Grundsätzlich können diese drohenden Kosten durch die für angestellte Ärzte/Zahnärzte und Ärzte/Zahnärzte in Ausbildung freiwillige, für freiberufliche Ärzte/Zahnärzte lt. Ärztegesetz obligate Ärztehaftpflichtversicherung für den Schadenfall abgesichert werden.

Das persönliche Risiko des behandelnden Arztes liegt in einer möglichen strafrechtlichen Konsequenz:

Im Rahmen eines Strafrechtsverfahrens wird das Strafmaß der möglichen Körperverletzung festgestellt. In diesem ist das (persönliche!) Strafmaß der Fehlbehandlung festzusetzen. Die Bandbreite der Strafe beläuft sich, je nach schwere des Vergehens, zwischen einer Geldstrafe und einer Gefängnisstrafe.

Aus diesem Grunde sollte Sie dem Risiko mit dem Abschluss einer Ärzterechtsschutzversicherung entgegengewirken, die schon im Ermittlungsfall – also vor einem Gerichtsverfahren-, dem Arzt anwaltschaftliche (Kosten-)Unterstützung gewährt, um bereits in diesem ersten Stadium der Auseinandersetzung eine Abwehr der Vorwürfe zu sichern. Sollte ein Verfahren trotzdem unumgänglich sein, trägt die Rechtsschutzversicherung im Eintrittsfall die Kosten zur Verteidung des angeklagten Mediziners bei Gericht und/oder in einem Verfahren vor der Disziplinarkommission der Ärztekammer.

Sie haben Interesse an einer kostenlosen und unverbindlichen Beratung zur Ärztehaftpflicht- oder Ärzterechtsschutzversicherung? Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

2015-10-28T07:13:30+00:00 27 April , 2015|